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Reutlinger Satzung

Auszug: “Stadtrecht der Stadt Reutlingen”, Az.: 703-25
“Reutlinger Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege” Stand: 08/2001

Reutlinger Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege

vom 05.10.1989

§ 1

Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht

(1) Den Straßenanliegern obliegt es, innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten Gehwege nach Maßgabe dieser Reutlinger Satzung zu reinigen, bei Schneeanhäufungen zu räumen sowie bei Schnee- oder Eisglätte zu bestreuen.

(2) Für die Unternehmen von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs gilt Abs. 1 nur insoweit, als auf den ihren Zwecken dienenden Grundstücken Gebäude stehen, die einen unmittelbaren Zugang zu der Straße haben oder es sich um Grundstücke handelt, die nicht unmittelbar dem öffentlichen Verkehr dienen. Für die Eigentümer des Bettes öffentlicher Gewässer gelten die Verpflichtungen nicht.

§ 2

Verpflichtete

(1) Straßenanlieger im Sinne dieser Reutlinger Satzung sind die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, die an einer öffentlichen Straße liegen oder von ihr eine Zufahrt oder einen Zugang haben.

Besitzer sind insbesondere Mieter und Pächter, die das Grundstück ganz oder teilweise nutzen. Als Straßenanlieger gelten auch die Eigentümer und Besitzer solcher Grundstücke, die von der Straße durch eine im Eigentum der Gemeinde oder des Trägers der Straßenbaulast stehende unbebaute Fläche getrennt sind, wenn der Abstand zwischen Grundstücksgrenze und Straße nicht mehr als 10 m, bei Straßen mit mehr als 20 m Breite nicht mehr als die Hälfte der Straßenbreite beträgt.

(2) Ist ein Gehweg zugleich rückwärtiger Hauszugangsweg für ein Grundstück und Hauptzugangsweg für ein anderes Grundstück, so obliegt die Reinigungs-, Räum- und Streupflicht dem Anlieger, für den der Weg Hauptzugangsweg ist.

(3) Sind nach dieser Reutlinger Satzung mehrere Straßenanlieger für dieselbe Fläche verpflichtet (z. B. Eigentümer und Mieter oder verschiedene Parteien eines Wohnblocks), besteht eine gesamtschuldnerische Verantwortung. Sie haben durch geeignete Maßnahmen (Vereinbarung, Hausordnung usw.) sicherzustellen, dass die ihnen obliegenden Pflichten ordnungsgemäß erfüllt werden.

(4) Die Pflichten der Straßenanlieger nach dieser Reutlinger Satzung bleiben bestehen, auch wenn die Stadt ausnahmsweise zusätzlich reinigt, räumt oder streut.


§ 5

Räumpflicht

(1) Die Gehwege sind auf eine solche Breite, mindestens aber auf 3/4 der Gehwegbreite von Schnee oder auftauendem Eis zu räumen, dass ein möglichst gefahrloser und flüssiger Fußgängerverkehr gewährleistet ist. Wenn Gehwege schmäler als 1 m sind, sind sie in ihrer tatsächlichen Breite zu räumen. Gemeinsame Geh- und Radwege sind so zu räumen, dass ein möglichst gefahrloser und flüssiger Verkehr für Fußgänger und Radfahrer gewährleistet ist.

(2) Der geräumte Schnee und das auftauende Eis sind auf dem restlichen Teil der Fläche, für die die Straßenanlieger verpflichtet sind, soweit der Platz dafür nicht ausreicht, am Rande der Fahrbahn bzw. am Rande der in § 3 genannten Flächen anzuhäufen. Der geräumte Schnee und das auftauende Eis dürfen nicht in dem vom Anliegerverkehr üblicherweise in Anspruch genommenen Fahrstreifen in der Fahrbahnmitte abgelagert werden. Die Straßenrinne und Straßeneinläufe sind freizuhalten.

(3) Die von Schnee und auftauendem Eis geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass die Gehweg- bzw. Radwegfläche durchgehend benutzbar ist. Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn in einer Breite von mindestens 1 m zu räumen.

(4) § 4 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend.

§ 6

Streupflicht

(1) Bei Schnee- und Eisglätte haben die Verpflichteten die Gehwege sowie die Zugänge zur Fahrbahn rechtzeitig so zu bestreuen, dass sie vom Fußgänger bzw. Radfahrer bei Beachtung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt möglichst gefahrlos benutzt werden können. Die Streupflicht erstreckt sich auf die nach § 5 Abs. 1 zu räumende Fläche.

(2) Zum Bestreuen sind Sand, Splitt oder andere geeignete umweltverträgliche Stoffe zu verwenden. Der Einsatz von Auftausalzen und anderen Mitteln, die sich umweltschädlich auswirken können, ist wegen der damit verbundenen Umweltgefahren verboten. Er ist nur ausnahmsweise an Gefällstrecken und Treppen sowie bei Eisregen gestattet, wenn ohne diese Mittel die Glatteisgefahr nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand beseitigt werden kann. In diesen Fällen ist der Einsatz solcher Mittel auf das Mindestmaß zu beschränken.

(3) § 4 Abs. 4 Satz 1 und § 5 Abs. 3 gelten entsprechend.

§ 7

Räum- und Streuzeiten

Die Gehwege müssen werktags bis 07:30 Uhr, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen bis 08:30 Uhr geräumt und bestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt bzw. Schnee- oder Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 20:00 Uhr.

§ 8

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 5 Straßengesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Reutlinger Satzung zuwiderhandelt, indem er Gehwege

1. nicht entsprechend den Vorschriften der §§ 3 und 4 reinigt,
2. nicht entsprechend den Vorschriften der §§ 3, 5 und 7 räumt oder
3. bei Schnee- und Eisglätte nicht entsprechend den Vorschriften in den §§ 3, 6 und 7 bestreut.

(2) Ordnungswidrigkeiten können im Rahmen von § 54 Abs. 2 Straßengesetz i. V. m. § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einem Bußgeld geahndet werden.

 

     
 
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